Das bewährte gesetzliche Leitbild im BGB sieht vor, dass eine Leistung sofort abzunehmen und zu bezahlen ist (§§ 271 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB). Wenn das vom Bundesjustizministerium geplante Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs in Kraft treten sollte, werden Bauunternehmen im Ergebnis deutlich länger als bisher auf ihr Geld warten müssen. Nach ersten Berechnungen würde durch das Gesetz allein im Wirtschaftsbau ein zusätzlicher Liquiditätsbedarf in Höhe von etwa 4,3 Mrd. Euro pro Jahr entstehen, der – wenn er über Kredite gedeckt wird – zu einer zusätzlichen Zinslast von ca. 260 Mio. Euro für das Baugewerbe jährlich führt.
„Da der Gesetzentwurf das gesetzliche Leitbild des BGB verändert, teilen wir die Befürchtung des Bundesrats, dass gerade große gewerbliche Auftraggeber die verlängerten Fristen nutzen werden, um ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des baugewerblichen Mittelstands zu verschlechtern“, so Peteranderl.
Dabei besteht keine rechtliche Notwendigkeit, die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie in Deutschland mit einem neuen Gesetz umzusetzen. Da das deutsche BGB bereits jetzt eine für die Gläubiger günstigere Regelung enthält, als sie die neue EU-Richtlinie vorsieht, besteht in Deutschland keinerlei Handlungsbedarf. Denn der europäische Gesetzgeber hat erkannt, dass europäische Regelungen, die in Griechenland, Italien oder Spanien tatsächlich eine Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr bewirken können, in Ländern wie Deutschland mit schon heute sehr scharfen Fälligkeits- und Verzugsvorschriften zum Bumerang für Unternehmen werden können.